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Allgemeine GeschäftsbedingungenAGBUnsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der PANDA PRODUCTS Barcode-Systeme GmbH
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden zur Gänze nicht anerkannt.
1. Vertragsabschluß 1.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Handbüchern, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen 2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung, Zoll und andere öffentliche Abgaben. Hinzu kommt die gesetzl. Umsatzsteuer.
2.2 Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung aufgedruckt.
2.3 Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, dann dürfen wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
2.4 Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem von der Bundesbank festgelegten Diskontsatz zu beanspruchen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2.5 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen und von uns schriftlich bestätigten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
3. Liefertermine 3.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Läßt sich in solch einem Fall nicht absehen,daß wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsabschluß erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
4. Lieferung und Verpackung 4.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden übergeben, zum Transport gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
4.2 Teillieferungen und –leistung sind zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet und wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab.
5.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung,) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
5.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
5.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis der Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 5.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware.
5.7 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20%, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.
5.8 Läßt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
6. Mängelgewährleistung 6.1 Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, sind wir verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Dies gilt nicht, wenn Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage oder Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder repariert der Kunde von uns gelieferte Ware oder läßt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, daß die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich ist. Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersetzen.
6.2 Solange wir unserer Pflicht zur Nachbesserung nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden wieder auf.
6.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Kunde hat die mangelhafte Ware auf eigene Kosten an uns zu schicken; die Kosten für den Rücktransport zum Kunden tragen wir. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.
6.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1.
7. Haftung 7.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren Schaden.
7.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß einschließlich etwaiger Ansprüche aufgrund der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen, aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten (Informationen, Unterweisungen etc.) wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen Rechtsgrunde gegen uns ausgeschlossen.
7.3 Soweit wir technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung; jegliche Haftung dafür ist jedoch ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder die von uns vorgeschlagene Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Kunden.
8. Urheber- und Eigentumsrechte; Vertraulichkeit 8.1 Der Kunde darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, Datenträger mit oder ohne Software, technischen Unterlagen und das ihm überlassene Know-How nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekanntmachen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.
8.2 Wir bleiben Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte an den von uns gelieferten Produkten und an der dem Kunden überlassenen Software.
8.3 Beide Vertragspartner werden alle Daten, Informationen und Unterlagen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen, vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Diese Verpflichtung gilt während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages und nach dessen Beendigung. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern und Beauftragten auferlegen.
9. Schlußbestimmungen 9.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf.
9.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Norderstedt.
9.3 Der Gerichststand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
9.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.
PANDA PRODUCTS Barcode-Systeme GmbH, 22844 Norderstedt
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